Satzung des Vereins Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft e. V.
Präambel
Seit ihrer Gründung im Jahr 1983 setzt sich die Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft e. V. für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Namibia ein und fördert dort langfristige und strukturell wirksame Entwicklungsprojekte.
Die Arbeit des Vereins geht von der Einsicht aus, dass Gesundheit und Ausbildung das Fundament für individuelle und gesellschaftliche Entwicklung bilden. Wohlstand und Demokratie erfordern qualifizierte Fachkräfte in allen Bereichen der Bildung, Wirtschaft, Verwaltung und im Gesundheitswesen.
Medizinische Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung sollen die Menschen Namibias in die Lage versetzen, möglichst selbstständig und eigenverantwortlich ihr Leben zu gestalten, an den wirtschaftlichen und politischen Prozessen im Land teilzuhaben und zur Entwicklung des Gemeinwesens beizutragen.
Vor allem in abgelegenen Gebieten trägt der Verein daher dazu bei, Strukturen aufzubauen, die jungen Namibiern aller ethnischen Gruppen den Zugang zur modernen Gesellschaft öffnen. Alle Projekte setzt der Verein in Zusammenarbeit mit seinen Partnern vor Ort um.
Anlässlich ihres 40-jährigen Bestehens hat sich die Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft im Jahr 2023 dazu entschlossen, mit der nachstehenden Satzungsneufassung ihre organisatorischen Strukturen zu überarbeiten und zukunftsbefähigend dahingehend zu regeln, dass die Arbeit des Vereins möglichst gut, organisatorisch so unbürokratisch wie möglich (und hierzu mit digitalen Optionen versehen) dauerhaft zum Wohle der Menschen in Namibia und im Geist der partnerschaftlichen Völkerverständigung zwischen Namibia und Deutschland fortgeführt werden kann.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft. Er kann seinen Namen auch abgekürzt als „DNEG“ führen.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen. Als eingetragener Verein führt er den Zusatz „eingetragener Verein“, den er auch abgekürzt als „e. V.“ führen kann.
- Der Sitz des Vereins ist Amorbach.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und Namibia auf allen, insbesondere wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Gebieten zu fördern und zu pflegen. Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins ist – auf der Grundlage der Beachtung freiheitlich demokratischer Grundsätze – die Förderung folgender Bereiche in Wirtschaft, Bildungswesen, Kultur und Politik:
• Berufsausbildungs- und berufsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen in Namibia – ggf. auch in Deutschland;
• Förderung des Erziehungswesens;
• Förderung bei Gründungen und Umstrukturierungen von Klein- und Mittelbetrieben;
• Förderung von steuerbegünstigten Institutionen der deutschen Wirtschaft in Namibia;
• Unterstützung karitativer Maßnahmen und Einrichtungen
• Förderung von Maßnahmen, die der Völkerverständigung dienen.
Der Verein kann mit deutschen, namibischen und internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, zusammenarbeiten.
§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsmittel
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und durch zweckgebundene Fördermittel aufgebracht.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützt.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, beantragt. Der Verein kann dazu (auch elektronische) Antragsformulare zur Verfügung stellen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt ein Bewerber die Satzung des Vereins und dessen sonstige Ordnungen, insbesondere Geschäfts-, Datenschutz-, Versammlungs- und Beitragsordnungen, als verbindlich an.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres, in welchem das Mitglied aufgenommen worden ist.
- Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat der abgelehnte Bewerber das Recht, dagegen schriftlich Widerspruch zu erheben, den er an den Vorstand richtet. Über diesen Widerspruch und damit über die Aufnahme entscheidet dann abschließend die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.
- Besonders verdiente Mitglieder des Vorstands können bei oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorständen bzw. zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. Diese Position wird durch Entgegennahme einer entsprechenden Urkunde durch den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied erworben, nachdem die entsprechende Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist. Sie beraten und unterstützen den Vorstand. An Vorstandssitzungen, zu denen sie eingeladen werden können, aber keinen Anspruch darauf haben, nehmen sie lediglich mit beratender Stimme teil.
§ 6
Mitgliederrechte
- Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Antrags- und Rederecht.
- Mit Vollendung des 16. Lebensjahres erwirbt ein Mitglied, das natürliche Person ist, das aktive Wahl- und das Stimmrecht. Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Regelungen über die Wählbarkeit des Vorstands.
- Mitglieder, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, üben ihr Teilnahme-, Antrags- und Rederecht sowie ihr aktives Wahl- und Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder von diesen schriftlich beauftragten Personen aus.
- Das aktive Wahl- und das Stimmrecht eines Mitglieds ruht so lange, wie es mit fälligen Beiträgen im Rückstand ist. Sobald rückständige, fällige Beiträge vollständig nachbezahlt wurden, kann das betroffene Mitglied sein Stimmrecht sofort wieder ausüben.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
- Alle Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu kann diese eine Beitragsordnung beschließen. Aus sachlichen Gründen können unterschiedliche Beitragsgruppen und unterschiedliche Beitragshöhen vorgesehen werden.
- Für das Jahr des Beginns und des Endes der Mitgliedschaft eines Mitglieds ist jeweils der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Anteilige Rückzahlungen erfolgen auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft unterjährig – egal aus welchem Grund – endet.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird. Er darf einzelnen Mitgliedern deren Beitragsleistungen stunden und in Ausnahmefällen diese auch erlassen.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet – außer mit dessen Tod bei Mitgliedern, die natürliche Personen sind, und mit dessen Auflösung bei Mitgliedern, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind – mit dem Austritt, mit der Streichung von der Mitgliederliste oder mit dem Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Austrittsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es Beiträge in Höhe von insgesamt mindestens zwei Jahresmitgliedsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig bezahlt hat. Diese Mahnung muss eine ausdrückliche Fristsetzung von mindestens vier Wochen sowie den Hinweis enthalten, dass das Mitglied bei Nichtbezahlung oder nicht vollständiger und/oder rechtzeitiger Bezahlung dieses Betrags innerhalb der gesetzten Frist im Anschluss daran durch Streichung von der Mitgliederliste seine Vereinsmitgliedschaft verlieren kann.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) den Verein bzw. dessen Ansehen in der Öffentlichkeit erheblich geschädigt oder sonst gegen dessen berechtigte Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
b) in seiner Person oder in seinem Verhalten einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor der Beschlussfassung des Vorstands über den Ausschluss ist dembetroffenen Mitglied eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich abzufassen und zu begründen und dem Mitglied in dieser Form zuzusenden. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet ausschließlich und abschließend die nächste stattfindende Mitgliederversammlung. Gegen die Ausschließung durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich die nächste stattfindende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht innerhalb dieser Frist seit Zugang beim betreffenden Mitglied in Textform angefochten, kann der Ausschließungsbeschluss auch nicht vor einem staatlichen Gericht angefochten werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen im Fall der Anfechtung die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds; andernfalls endet dessen Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Fristablaufs. Das betroffene Mitglied ist über die Entscheidung seines Ausschlusses vom Stimmrecht in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 9
Datenschutzregelung
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten. Diese werden mit Hilfe von EDV erhoben, verarbeitet und gespeichert. Sie werden ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Es werden stets die jeweils zuletzt vom einzelnen Mitglied dem Vorstand gegenüber mitgeteilten Kontaktdaten und Kontoverbindungen benutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Datenerhebung, -nutzung, -verarbeitung und -speicherung zu.
- Die Mitgliederversammlung kann weitere datenschutzbezogene Einzelheiten in einer Datenschutzordnung regeln.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Vorstandsmitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Ablauf des Tages der Wahl, gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mitglied des Vorstands können nur natürliche Personen sein. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds, so endet im gleichen Zeitpunkt dessen Amt als Vorstandsmitglied.
- Die Mitgliederversammlung verbindet mit der Wahl zugleich die Besetzung dieser besonderen Vorstandspositionen: a) Präsident, b) Vizepräsident, c) Schatzmeister und d) geschäftsführendes Vorstandsmitglied (Geschäftsführer). Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind bei der gerichtlichenund außergerichtlichen Vertretung des Vereins jeweils einzelvertretungsbefugt. Vor Eintritt in die Wahl der entsprechenden Vorstandsposition(en) kann die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss entscheiden, für die kommende Amtsperiode die Position des Schatzmeisters kombiniert mit einer der Vorstandspositionen nach Satz 1 lit. a), b) oder d) von einer Person in Personalunion zu besetzen. Diese Besetzung in Personalunion soll jedoch möglichst die Ausnahme bleiben.
- Der Präsident wird vom Vizepräsidenten bzw. vom Geschäftsführer in seinen besonderen Funktionen für den Verein vertreten. Näheres dazu kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung nicht in eine der vorgenannten besonderen Vorstandspositionen, sondern als Mitglied des Vorstands gewählt wurden, können auf Grund Vorstandsbeschlusses nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands, besondere Zuständigkeiten im Vorstand erhalten. In dieser Geschäftsordnung können neben den einzelnen Zuständigkeitsabgrenzungen auch die Zuständigkeiten vom Präsidenten, Vizepräsident, Schatzmeister und Geschäftsführer näher konkretisiert werden, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine expliziten Zuweisungen enthält.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Die ihnen im Rahmen der Vorstandsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen können ihnen gegen Nachweis vom Verein ersetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus entscheiden, dass im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ehrenamtspauschale eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird.
- Das einzelne Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger dieses Vorstandsamt durch Annahme der erfolgten Wahl übernommen hat. Dies gilt nicht, wenn a) das Vorstandsamt durch Ende der Vereinsmitgliedschaft endet, b) ein Vorstandsmitglied im Falle seines Rücktritts, den er schriftlich an die übrigen Vorstandsmitglieder richten muss, erklärt, nicht kommissarisch im Amt zu bleiben, oder c) ein Vorstandsmitglied zum bzw. nach Ablauf seiner Amtszeit schriftlich an die übrigen Vorstandsmitglieder erklärt, nicht kommissarisch im Amt zu bleiben, d) das betreffende Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen wurde.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied des Vorstands kommissarisch für den Zeitraum bis zur nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu wählen.
- Bleibt eine Vorstandsposition, gleich aus welchem Grund, unbesetzt oder tritt dies später ein, übernehmen die übrigen Mitglieder des Vorstands deren Aufgabenbereich. Unterschreitet der Vorstand seine Mindestzahl von 3 Mitgliedern, so muss der Präsident bzw. der dann noch verbleibende Vorstand, hilfsweise das zuletzt ausgeschiedene Vorstandsmitglied, zur Ergänzung dieses Vereinsorgans unverzüglich eine innerhalb von längstens sechs Wochen seit Unterschreiten der Mindestzahl der Vorstandsmitglieder stattfindende außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan, insbesondere der Mitgliederversammlung, zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwurf des Arbeitsprogramms und dessen Verwirklichung in der von der Mitgliederversammlung protokollierte Fassung, b) Durchführung sämtlicher den Verein betreffenden Verwaltungsaufgaben, c) Vorbereitung und Durchführung aller Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten, d) Vorbereitung und Durchführung aller Fördermaßnahmen des Vereins inklusive der Entscheidung über Förderungen und der damit zusammenhängenden Geldzahlungen, e) Vorbereitung, Einberufung, Durchführung und Leitung der Mitgliederversammlung, f) – g) Erstellen eines Kassen- und Finanzberichts durch den Schatzmeister für das jeweilige Geschäftsjahr sowie dessen Vortrag bei der ordentlichen Mitgliederversammlung; der Kassen- und Finanzbericht ist den Kassen-und Rechnungsprüfern vom Schatzmeister so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zuzuleiten, damit diese vor derordentlichen Mitgliederversammlung in angemessenem Zeitraum eine Kassen- und Finanzprüfung durchführen und hiervon an sie einen Prüfbericht verfassen können, h) Erstellen des der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegenden bzw. vorzutragenden Jahres- bzw. Geschäftsberichts, i) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere in der Mitgliederversammlung und – soweit nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig bzw. sinnvoll – durch unterjährige Rundmails/Berichte.
- Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal und im Übrigen nach Bedarf statt. Diese werden vom Präsidenten oder Geschäftsführer in Textform unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen und geleitet. Zur Information über und Beratung von besonderen Angelegenheiten kann er weitere Personen, insbesondere sachverständige Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, als Gäste einladen. Diese Gäste nehmen an der betreffenden Vorstandssitzung beratend und ohne Stimmrecht teil.
- Vorstandssitzungen können statt als Präsenzsitzung auch – vollständig (Telefon- bzw. Onlinesitzung) oder ergänzend (Hybridsitzung) – unter Verwendung geeigneter und hinreichend (daten-) sicherer Software als Telefon- bzw. Onlinekonferenz abgehalten werden. Der Modus einer Vorstandssitzung wird vom Präsidenten bei der Einberufung der jeweiligen Vorstandssitzung festgelegt.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Präsenz-, Telefon- oder Onlinesitzungen in Textform fassen (Umlaufverfahren).
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung bzw. der Beschlussfassung teilnehmen. Er fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich bevollmächtigen, es in einer Vorstandssitzung mit seiner Stimme zu vertreten. Ein Vorstandsmitglied kann neben seiner eigenen Stimme nur für ein anderes Mitglied des Vorstands die Stimme abgeben. Ein Beschluss, der den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein beinhaltet, kann nur einstimmig durch die bei der Vorstandssitzung teilnehmenden bzw. vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der er unter anderem – neben den in Abs. 1 bis 14 angesprochenen Aspekten – auch Näheres zu seiner Arbeitsweise und zur gegenseitigen Vertretung regeln kann, soweit Regelungen dieser Satzung bzw. gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf zu ihrem Inkrafttreten sowie zur Wirksamkeit von Änderungen und deren Aufhebung der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt (Jahresmitgliederversammlung). Sie soll jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr abgehalten werden. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Vorstand beschließen, diese ausnahmsweise in einem anderen Zeitraum einzuberufen.
- Soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen dieselben Regelungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten für einen dem Einberufungsverlangen angemessenen, frühestmöglichen Zeitpunkt einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert sowie wenn a) der Vorstand beschließt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder b) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Vorstand in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung und unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die letzte vom jeweiligen Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, an dieses per einfachen Briefs postalisch. Für die ordnungsgemäße und insbesondere die rechtzeitige Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
- Soweit die Mitgliederversammlung nicht ausschließlich virtuell stattfindet, hat der Vorsitzende in der Einberufung mitzuteilen, an welchem Ort die Präsenzversammlung stattfindet bzw. an welchem Ort an einer hybriden Versammlung physisch-real teilgenommen werden kann.
- Die Durchführung einer Mitgliederversammlung erfolgt entweder im Rahmen einer Präsenzversammlung, bei der die Mitglieder physisch-real zusammentreten, oder ausschließlich virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Vereinsmitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum bzw. in einer solchen Videokonferenz. Als weitere Möglichkeit steht zur Verfügung, dass Mitglieder auch ohne physisch-reale Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils eine Präsenz- Mitgliederversammlung oder das virtuelle Onlineverfahren einer Mitgliederversammlung durchgeführt wird bzw. eine hybride Versammlung abgehalten werden soll. Der Präsident teilt den Modus bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Einladung verbindlich mit.
- Beim Onlineverfahren bzw. der hybriden Versammlung werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit einer gesonderten E-Mail spätestens am dritten Tag vor dem Termin der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten die Zugangsdaten per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse; ausreichend ist in diesem Fall die ordnungsgemäße Absendung des Briefes spätestens am dritten Tag vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Für geheime Wahlen bzw. geheime Abstimmungen im virtuellen Onlineverfahren der Mitgliederversammlung bzw. bei der hybriden Versammlung stellt der Vorstand sicher, dass die hierfür technischen Notwendigkeiten vorhanden sind.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Versammlungsordnung für Mitgliederversammlungen im virtuellen Onlineverfahren bzw. für die hybride Versammlung beschließen.
- Die Mitgliederversammlung, gleich ob als Präsenz- oder als rein virtuelle Onlineversammlung bzw. als hybride Versammlung, wird durch Präsidenten geleitet, sofern und so weit die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt (Sitzungsleiter).
- Außerhalb von Präsenzmitgliederversammlungen oder von Mitgliederversammlungen im Onlineverfahren bzw. hybriden Versammlungen können Beschlüsse der Mitglieder im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Entscheidung, ob das Umlaufverfahren für aus sachlichen Gründen geeignete Beschlussgegenstände gewählt wird, trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Beschluss der Mitglieder im Umlaufverfahren ist dann gültig zustande gekommen, wenn daran alle Mitglieder beteiligt wurden und in einem der Angelegenheit angemessenen Zeitraum bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Im Umlaufverfahren kann über alle Angelegenheiten, für welche die Mitgliederversammlung zuständig und für die das Umlaufverfahren nicht ausgeschlossen ist, beschlossen werden. Das Umlaufverfahren ist ausgeschlossen für dieBeschlussfassung über Satzungsänderungen, über Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
- Anträge an die Mitgliederversammlung bzw. zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen. Allen Anträgen soll eine Begründung beigefügt sein. Die entsprechende Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung vom Sitzungsleiter bekannt zu machen. Später eingehende oder Ad-hoc-Anträge in der Versammlung, auch zur Ergänzung der Tagesordnung, sind in dieser Versammlung nur zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung bzw. des Vereinszwecks sowie auf Auflösung des Vereins; diese können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Anträge über die Änderung der Satzung bzw. des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einberufung und Einladung zu dieser Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung gemäß den speziellen Regelungen in § 16 Abs. 1 und 2 bzw. § 17 dieser Satzung beraten und beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung oder gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Alle Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung (unabhängig von deren Durchführungsmodus), nicht aber bei Umlaufbeschlüssen der Mitglieder, ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 andere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über a) Entgegennahme der Kassen- und Finanzberichte des Vorstands sowie des Prüfberichts der Kassen- und Rechnungsprüfer über diese, b) Genehmigung der Kassen- und Finanzberichte, c) Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes und deren Genehmigung, d) Entlastung des Vorstands, wobei die Entscheidung darüber auch für jedes Vorstandsmitglied einzeln erfolgen kann, e) Genehmigung des vom Vorstand entworfenen Arbeitsprogramms, f) Wahl und ggfs. die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands; die vorzeitige Abberufung vor Ende der jeweiligen Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich, g) Wahl von Ehrenvorständen bzw. Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstands, h) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen dem Grunde und der Höhe nach; dies kann sie auch durch Beschluss einer Beitragsordnung (§ 7 Abs. 1 dieser Satzung) tun, i) Anträge von Mitgliedern und/oder des Vorstands an die Mitgliederversammlung, j) Anträge auf Satzungsänderungen (§ 16 Abs. 1 dieser Satzung) und/oder auf Zweckänderungen (§ 16 Abs. 2 dieser Satzung), k) Anträge auf Auflösung des Vereins nach § 17 Abs. 1 dieser Satzung, l) die Bestimmung des konkreten Anfallberechtigten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung in einer die Liquidation abschließenden Mitgliederversammlung zusammen mit weiteren liquidationsabschließenden Beschlüssen.
§ 13
Protokollierung von Sitzungen und Beschlüssen
- Über den Verlauf der entsprechenden Sitzungen bzw. Versammlungen sowie über die dabei oder per Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen. Diese ist je vom Präsidenten oder vom anderweitigen Sitzungsleiter und von der Person, die die jeweilige Niederschrift gefertigt hat, mit der elektronischen Wiedergabe ihres Namens zu unterzeichnen.
- Alle Protokolle und Beschlüsse sind zu sammeln und elektronisch aufzubewahren sowie den Vorstandsmitgliedern in elektronischer Kopie zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Grundsätze der Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Rechnungslegung und Revision
- Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Körperschaften geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgaben dieser Satzung – inklusive der Präambel – zu verwalten.
- Der Vorstand – insbesondere der Schatzmeister, der die besondere Verantwortung für die Vereinsfinanzen und für die gesamte Kassenführung des Vereins trägt – , hat für eine ordnungsmäßige Verwaltung sowie eine ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
- Der Vorstand hat bis längstens 2 Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Die Jahresmitgliederversammlung wählt einen oder zwei Revisoren, die den Jahresabschluss und die Kassenführung samt Finanzverwaltung überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung über Verlauf und Ergebnis dieser Prüfung berichtet.
§ 15
Geschäftsstelle und hauptamtliche Mitarbeiter; besondere Vertreter nach § 30 BGB
- Wenn und soweit es die Zweckverfolgung des Vereins bzw. dessen Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands notwendig machen, eine mit hauptamtlichen, angemessen zu vergütenden Mitarbeitern besetzte Geschäftsstelle einzurichten, trifft der Vorstand die notwendigen angemessenen Entscheidungen und Maßnahmen. Er kann hierzu neben Personal einzustellen insbesondere auch für eine angemessene Infrastruktur, vor allem Büroräumlichkeiten und Arbeitsmaterialien, sorgen.
- Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie viele Personen für bestimmte Geschäfte als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Er ist auch für Bestellung und Abberufung der konkreten Person zuständig. Ein besonderer Vertreter muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 16
Satzungsänderungen; Zweckänderungen
- Über Änderungen der Satzung kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hat dabei zumindest in einer Anlage neben einer Begründung den aktuellen Satzungswortlaut, mindestens, soweit er geändert werden soll, und den Vorschlag des neuen, zu ändernden Wortlauts zu enthalten. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der betreffenden Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Es kann nicht im Umlaufverfahren darüber beschlossen werden.
- Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Von den an der betreffenden Mitgliederversammlung nicht teilnehmenden Mitgliedern muss die jeweilige Zustimmung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB schriftlich erteilt werden.
- Abweichend von diesen Regelungen kann der Vorstand Satzungsänderungen, die vom Registergericht, der Finanzverwaltung oder von sonstigen staatlichen Behörden aus formalen Gründen (z. B. zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit) verlangt werden, selbst beschließen.
§ 17
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nicht im Umlaufverfahren gefasst werden und bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der an dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses muss der außerordentlichen Mitgliederversammlung zum einen eine Vorstandssitzung vorangehen, in welcher der Vorstand über die Vereinsauflösung berät und die verschiedenen Gesichtspunkte dazu umfassend abwägt, und zum anderen der Präsident dieser Mitgliederversammlung darüber ausführlich Bericht zu erstattet.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 2 dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben. Eine die Liquidation des Vereins abschließende Mitgliederversammlung entscheidet über den konkreten Anfallberechtigten nach Satz 1.
§18
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
- Diese Neufassung der Satzung, welche die bisherige Satzung ersetzt, tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Ausschließlich aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit mit möglichst einfachen Formulierungen wird in dieser Satzung lediglich die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit sämtliche Geschlechter ausdrücklich einbezogen. Wenn in dieser Satzung von „schriftlich“ oder ähnlichen Bestimmungen zur Formbedürftigkeit die Rede ist, die in dieser Regelung nicht weiter konkretisiert werden, ist neben Schriftform und elektronischer Form stets auch Textform (insbesondere E-Mail) zulässig, soweit der einzelnen Bestimmung keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.