§1. Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft e. V.“

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts einzutragen.

Der Sitz des Vereins ist Amorbach.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und Namibia auf allen, insbesondere wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Gebieten zu fördern und zu pflegen. Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft ist  – auf der Grundlage der Beachtung freiheitlich demokratischer Grundsätze – die Förderung folgender Bereiche in Wirtschaft, Bildungswesen, Kultur und Politik:

·       Berufsausbildungs- und berufsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen in Namibia – ggf. auch in Deutschland;

·       Förderung des Erziehungswesens;

·       Förderung bei Gründungen und Umstrukturierungen von Klein- und Mittelbetrieben;

·       Förderung von steuerbegünstigten Institutionen der deutschen Wirtschaft in   Namibia;

·       Unterstützung karitativer Maßnahmen und Einrichtungen

·       Förderung von Maßnahmen, die der Völkerverständigung dienen.

Die Gesellschaft kann mit deutschen, namibischen und internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, zusammenarbeiten.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet.

§3. Mitglieder

Mitglieder der Deutsch-Namibischen Entwicklungsgesellschaft e. V. können natürliche und juristische Personen werden.

Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten jederzeit erfolgen. Für das Kalenderjahr bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht erstattet.

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§4. Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5. Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft werden durch freiwillige Beiträge, durch Spenden und durch zweckgebundene Förderungsmittel aufgebracht.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§6. Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§7. Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·        Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,

·        Entlastung des Vorstands,

·        Wahl des Vorstands,

·        Genehmigung des Arbeitsprogramms.

·        Sowie Beschlüsse über wesentliche Satzungsänderungen der nicht rechtsfähigen Dr.Armbrust-Förderstiftung Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft.

Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder, sofern mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ist eine Beschlussfassung mangels dieser Erfordernisse nicht möglich, kann der Präsident eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung von den anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Die Vertretung eines Mitglieds ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer unterzeichnet. Im Übrigen gelten die Vorschriften des §32 I und II BGB.

§8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Präsident kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen.

§9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

·        dem Präsidenten,

·        bis zu zwei Vizepräsidenten,

·        dem Schatzmeister und

·        dem Geschäftsführer.

Der Vorstand kann um bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, wird ein etwaiger Nachfolger nur für die restliche Amtsdauer gewählt. Der Widerruf der Wahl kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten oder ein Ehrenmitglied zu wählen. Der Ehrenpräsident ist Mitglied des Vorstands.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Einberufung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den Präsidenten. Beschlüsse des Vorstands können auch per Email oder durch andere elektronische Medien gefasst werden.

§10. Vertretung der Deutsch-Namibischen Entwicklungsgesellschaft e. V.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister und den Geschäftsführer vertreten. Diese sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt:

Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Präsidenten gebunden, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

Der Vorstand kann darüber hinaus für die Erledigung bestimmter Geschäfte einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen

§11. Aufgaben des Vorstands

Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er ist insbesondere zuständig für:

·        die Verwirklichung des Arbeitsprogramms,

·        die Erledigung der Verwaltungsaufgaben,

·        der Erstellung des Geschäftsberichts und des Kassenberichts.

Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und personell zu besetzen.

§12. Ehrenamtlichkeit

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§13. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft

Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ist eine Beschlussfassung mangels dieser Erfordernisse nicht möglich, kann der Präsident eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung von den anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.

§14. Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft und eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Verwirklichung der Zwecke der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit in Namibia.

§15. Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat bis längstens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr aufzustellen. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Revisoren, die den Jahresabschluss überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mitteilt.

§14. Errichtung und Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 12. November 1983 und trat mit dem 1. Januar 1984 in Kraft.

Durch Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 21.01.1984/06.04.1984/19.01.1990/22.11.1999 wurde sie geändert.

Die letzte Änderung erfolgte am 22. Oktober 2016 durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.