| Wie die DNEG hilft | Die Ziele der DNEG | Die Arbeit der DNEG | Unsere Partner | Der Verein |
Der Vorstand Die Satzung Zahlen und Fakten Jahresberichte
|
Präsident
Ehrenpräsident
Vizepräsidenten
Geschäftsführer
Schatzmeister
Vorstand |
|
| v.l.n.r.: Frode Hobbelhagen, Dr.Matthias Schenzle, Arne FrHr. von Kittlitz, Dirk Rogge, Heinrich Großmann |
In memoriam
Dr. h.c. Kai-Uwe von Hassel (Ehrenpräsident)
Dr. Hubertus Hausburg (Ehrenpräsident)
Margarete Satorius (Ehrenmitglied)
(zurück)
§1. Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen: Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft e. V.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Amorbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und Namibia auf allen, insbesondere wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Gebieten zu fördern und zu pflegen. Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft ist die Förderung der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Bereiche unter Beachtung freiheitlich demokratischer Grundsätze in Wirtschaft, Kultur und Politik.
Zur Zweckerreichung gehören:
Berufsausbildungs- und berufsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen in Namibia - ggf. auch in Deutschland - für alle Bewohner des Landes und alle Berufsbereiche;
Förderung des Erziehungswesens;
Förderung bei einer Gründung und Umstrukturierung von Klein- und Mittelbetrieben;
Förderung von Institutionen der deutschen Wirtschaft in Namibia;
Unterstützung karitativer Maßnahmen und Einrichtungen, auch im Bereich des Gesundheitswesens;
Förderung aller Maßnahmen, die der Völkerverständigung dienen;
Unterstützung eines demokratischen Rechtsstaates in Namibia.
Die Gesellschaft kann mit deutschen, namibischen und internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, zusammenarbeiten.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet.
§3. Mitglieder
Mitglieder der Deutsch-Namibischen Entwicklungsgesellschaft e. V. können natürliche und juristische Personen werden.
Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Mitglieder, die innerhalb von 3 Jahren weder persönlich an der Mitgliederversammlung teilgenommen noch sich haben vertreten lassen, können vom Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit denselben Mehrheitsverhältnissen wie beim Beitritt.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
§4. Förderkreis
Der Förderkreis der Gesellschaft vereinigt natürliche und juristische Personen, die die Entwicklungsarbeit der Gesellschaft fördern möchten. Der Gesamtvorstand der Gesellschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Förderkreis kann sich einen eigenen Vorsitzenden berufen, der jedoch über besonderes wirtschaftliches Verständnis verfügen soll.
§5. Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft werden durch freiwillige Beiträge, durch Spenden und durch zweckgebundene Förderungsmittel aufgebracht.
§6. Organe des Vereins
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Gesamtvorstand.
§7. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Genehmigung des Arbeitsprogramms.
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder, sofern mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ist eine Beschlussfassung mangels dieser Erfordernisse nicht möglich, kann der Präsident eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einberufen. In dieser Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung von den anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Die Vertretung eines Mitglieds ist nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht möglich. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer unterzeichnet. Im übrigen gelten die Vorschriften des §32 I und II BGB.
§8. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Präsident kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen.
§9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten,
bis zu zwei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister und
dem Geschäftsführer.
Der Gesamtvorstand besteht aus den Vorgenannten und bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, wird ein etwaiger Nachfolger nur für die restliche Amtsdauer gewählt. Der Widerruf der Wahl kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten als weiteres Mitglied des Vorstandes zu wählen. Hat die Gesellschaft einen Ehrenpräsidenten, so hat er auch Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Einberufungen zu den Sitzungen des Vorstands erfolgen durch den Präsidenten. Der Vorstand kann jederzeit auch schriftlich seine Beschlüsse fassen.
§10. Vertretung der Deutsch-Namibischen Entwicklungsgesellschaft e. V.
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich erfolgt durch den Präsidenten und den Geschäftsführer. Im Innenverhältnis gilt: Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Präsidenten gebunden, bei dessen Verhinderung an Weisungen eines der Vizepräsidenten.
§11. Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er ist insbesondere zuständig für
die Verwirklichung des Arbeitsprogramms,
die Erledigung der Verwaltungsaufgaben.
Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und personell zu besetzen.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Beirat bis zu 9 Mitgliedern zu berufen. Der Beirat hat den Gesamtvorstand bei Bewältigung dessen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglied der Deutsch-Namibischen Entwicklungsgesellschaft e. V. sein. Der Beirat gibt sich seine eigene Beiratsordnung.
§12. Sicherung der Gemeinnützigkeit
Alle Einnahmen der Gesellschaft und das Vermögen werden nur für die im §2 genannten Ziele verwendet.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung der Gesellschaft keinen Anspruch auf irgendeinen Teil des Vermögens der Gesellschaft.
§13. Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft gemäß §2 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses der jährlichen oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Bei beabsichtigter Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines eventuellen Restvermögens an gemeinnützige Einrichtungen in Namibia.
§14. Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt einen Revisor, der den Jahresabschluss überprüft und der nächsten Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mitteilt.
§15. Errichtung und Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 12. November 1983 errichtet, durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 21. Januar 1984 und 6. April 1984 und 19. Januar 1990 sowie der o. Mitgliederversammlung vom 22. November 1999 geändert; sie trat mit dem 1. Januar 1984 in Kraft.
Amorbach, den 12. 11. 1983 / 21. 01. 1984 / 06. 04. 1984 / 19. 01. 1990 / 22. 11. 1999
(zurück)
Die Deutsch-Namibische Entwicklungsgesellschaft e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit derzeit etwa 50 Mitgliedern. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Amorbach im bayerischen Odenwald; sie ist auch mit einem Büro in Berlin vertreten.
Dank treuer Spender und Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Gemeinschaft konnte die Gesellschaft seit ihrer Gründung über 4 Millionen Euro zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Namibia einsetzen. Das Volumen der erbrachten Leistungen im Geschäftsjahr 2007 betrug rund 203 000 Euro.
(zurück)
DNEG Jahresberichte
Die Jahresberichte der DNEG als Download:
Jahresbericht 2006 -2008 (zur Zeit nicht verfügbar)
(zurück)